Schallschutz Genehmigungsplanung

Genehmigungsplanung

Gewerbe und Industrie


Im Zuge der Genehmigung von gewerblichen und industriellen Nutzungen werden bei Neubauten, Erweiterungen und auch Änderungen Lärmschutzgutachten/Immissionsprognosen gefordert. Hierdurch soll der Nachweis erfolgen, dass keine "schädlichen Umwelteinwirkungen" im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach Umsetzung des Planvorhabens zu erwarten sind. Beurteilungsgrundlage hierzu stellt die "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm) dar, die gleichlautend Immissionsrichtwerte für verschiedene Nutzungen festlegt.

Sollte die Untersuchung zeigen, dass Überschreitungen dieser Immissionsrichtwerte nicht ausgeschlossen werden können, sind lösungsorientierte aktive, planerische sowie organisatorische Lärmschutzmaßnahmen auszuarbeiten.


Folgende Leistungen im Bereich der Genehmigungsplanung für Gewerbe und Industrie bieten wir Ihnen an:


  • Ermittlung und Beurteilung der durch das Planvorhaben zu erwartenden Geräuschsituation nach der  "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm)
  • Ermittlung und Beurteilung der Vor- und Gesamtbelastung bei weiteren gewerblichen Nutzungen im Einwirkungsbereich bzw. Erweiterung oder Änderung eines bestehenden Betriebes nach der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm)
  • Ermittlung und Beurteilung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs auf der öffentlichen Straße nach der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm)
  • Überprüfung der Anforderungen durch bauleitplanerische Festsetzungen in Form von Kontingenten entsprechend DIN 45691 (Geräuschkontingentierung)


  • lösungsorientierte Konfliktbewältigung in enger Zusammenarbeit mit den Projektbeteiligten
  • Ausarbeitung von Lärmminderungsplänen und Auslegung von aktiven, planerischen und organisatorischen Lärmschutzmaßnahmen als Grundlage für eine Genehmigung


Lärmschutz Bauleitplanung, Schallschutz Bauleitplanung, Schallschutz im Städtebau

Verkehr


Beim Neubau oder der "wesentlichen Änderung" eines Verkehrsweges ist für die entsprechende Genehmigung bzw. den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage über die zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen zu treffen. Die "Sechzehnte Verordnung zur Durchführung Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (16. BimSchV.; Verkehrslärmschutzverordnung) stellt hierbei die anzuwendende Berechnungs- und Beurteilungsgrundlage dar.


Folgende Leistungen im Bereich der Verkehrsgeräusch-untersuchungen bieten wir Ihnen an:


  • Ermittlung der Straßenverkehrsgeräusche entsprechend der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS 19)
  • Ermittlung der Schienenverkehrsgeräusche entsprechend der Anlage 2 zur Verkehrslärmschutzverordnung "Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege" (Schall 03)
  • Ermittlung der Schiffsverkehrsgeräusche entsprechend der "Anleitung zur Berechnung der Luftschallausbreitung an Bundeswasserstraßen (ABSAW)
  • Beurteilung der Straßen-, Schienen-, und Schiffsverkehrsgeräusche nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BimSchV.)
  • Ausarbeitung von Lärmminderungsplänen und Auslegung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen, Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Lärmschutzmaßnahmen entsprechend der "Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung" (24. BimSchV.) und Auslegung der Maßnahmen nach dieser Verordnung.

Sport


Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm von Sportanlagen wird durch die "18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (18. BimSchV.; Sportanlagenlärmschutzverordnung) geregelt.

Die Verordnung enthält neben dem Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren auch Immissionsrichtwerte. Diese sind beim Neubau aber auch einer "wesentlichen Änderung" einzuhalten.


Folgende Leistungen im Bereich der Sportgeräuschuntersuchungen bieten wir Ihnen an:


  • Ermittlung und Beurteilung der Sportgeräuschimmissionen beim Neubau aber auch der "wesentlichen Änderung" einer Sportanlage nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BimSchV.)
  • Ausarbeitung von Lärmminderungsplänen und Auslegung von aktiven, planerischen und organisatorischen Lärmschutzmaßnahmen als Grundlage für eine Genehmigung.
Freizeitlärm

Freizeit


Für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm von Freizeitanlagen und Nutzungen gilt die länderspezifische Freizeitlärmrichtlinie. Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat nach Empfehlung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) die von dieser ausgegebenen Freizeitlärm-Richtlinie übernommen.

Dies gibt neben den Beurteilungsgrundlagen auch Immissionsrichtwerte an.


Folgende Leistungen im Bereich der Freizeitgeräuschuntersuchungen bieten wir Ihnen an:


  • Ermittlung und Beurteilung der Freizeitgeräuschimmissionen nach der Freizeit-Lärmrichtlinie
  • Ausarbeitung von Lärmminderungsplänen und Auslegung von aktiven, planerischen und organisatorischen Lärmschutzmaßnahmen als Grundlage für eine Genehmigung.
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